FAQ – Frequently Asked Questions
Hier erhalten Sie Antworten auf Ihre Fragen
Zu den orthopädischen Hilfsmitteln gehören zum Beispiel Bandagen, Orthesen, Prothesen, Rollstühle, Einlagen für die Schuhe, Sitzschalen und Sitzkissen. Alle diese Hilfsmittel erhalten Sie in Ihrem Sanitätshaus.
Wenn Sie gegenüber einem Sozialversicherungsträger anspruchsberechtigt sind, z. B. bei einer Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft, übernimmt der zuständige Kostenträger dafür im Regelfall die Kosten. Dies setzt voraus, dass der Kostenträger eine ärztliche Verordnung (»Rezept«) erhält, auf der die Versorgung mit einem Hilfsmittel ausgewiesen ist.
Unsere Empfehlung: Bevor eine ärztliche Verordnung ausgestellt wird, sollte eine Beratung durch ein Sanitätshaus in Ihrer Nähe erfolgen. Das Angebot an orthopädischen Hilfsmitteln ist vielfältig – ebenso die Möglichkeiten, welche Kosten die Krankenkasse dabei übernimmt. Bei Fragen zur Kostenübernahme von orthopädischen Hilfsmitteln helfen Ihnen die Sanitätshäuser gern und umfassend.
Das Rezept muss beinhalten:
- Nachname Patient
- Vorname Patient
- Anschrift der Praxis/Klinik der verschreibenden ärztlichen Person einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme
- genaue Indikation/Diagnose (ICD-10-Code)
- Anzahl der benötigten Hilfsmittel
- Produkt, Bezeichnung des Hilfsmittels
- Bei einer individuell auf den Patienten anzufertigende „Sonderanfertigung“ muss dies explizit vermerkt sein.
- Hilfsmittelnummer (oft schon in der Produktbezeichnung inbegriffen)
Wenn Ihnen Ihr Arzt ein Rezept bzw. Verordnung für ein Sitzschalensystem in Sonderanfertigung ausgestellt hat, wenden Sie sich damit an ein örtliches Sanitätshaus bzw. an einen orthopädischen Fachhandel. Das Sanitätshaus erstellt für Sie einen Kostenvoranschlag und beantragt die Kostenübernahme beim zuständigen Kostenträger. Den Schriftverkehr sowie die Abwicklung mit Ihrer Krankenkasse übernimmt das Sanitätshaus für Sie.
Wir vom inpaso Team sind spezialisiert auf Sitzschalensysteme im Sonderbau und verstehen uns als proaktiver Partner und finden gemeinsam mit dem Sanitätshaus, und ggf. auch unter Einbeziehung der behandelnden Ärzte und Therapeuten die optimale Hilfsmittel-Versorgung für Sie.
Sofern vom Arzt kein späterer Versorgungszeitraum angegeben wurde, müssen Versorgungen mit Heil- und Hilfsmitteln innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Krankenkassen können ältere Rezepte ablehnen, zeigen sich aber oft auch kulant.
Der Begriff „Sonderanfertigung“ bezeichnet ein Produkt, das speziell gemäß einer schriftlichen Verordnung angefertigt wird, und zwar durch eine Person, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausstellung von Verordnungen berechtigt ist (z. B. Arzt). Diese Person legt eigenverantwortlich die genaue Auslegung und die Merkmale des Produkts fest, das nur für einen einzigen Patienten bestimmt ist, um ausschließlich dessen individuellem Zustand und dessen individuellen Bedürfnissen zu entsprechen. Siehe auch Verordnung (EU) 2017/745 des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte (auch als „Medical Device Regulation – MDR“ bezeichnet).
Die Konstruktion der Sitzschale im Sonderbau einschließlich der Einsatz von Zubehörteilen wird individuell auf die Bedürfnisse des Benutzers abgestimmt. Je nach individueller Notwendigkeit reicht die Sitzschale von den Kniekehlen bis unter die Achseln, schließt die Schulterblätter mit ein oder endet erst am Kopf.
Die Sitzschale besteht aus einer festen äußeren Schale, in der die individuell geformten Polster eingearbeitet sind. Die Polster sind im Rückenbereich, an den Seitenteilen und im Bereich der Sitzfläche unterschiedlich geformt, um die jeweilige Körperzone bestmöglich abzustützen. Diese Polster sind mit einem Stoffbezug überzogen, um eine leichtes Reinigen zu ermöglichen.
Als Spezialist für Sitzschalensysteme unterstützt das inpaso-Team den Fachhandel gerne bei der Patientenberatung, besonders bei komplexen Versorgungssituationen. Wir stehen dabei als proaktiver Dienstleister und Partner dem örtlichen orthopädischen Fachhandel bzw. Sanitätshaus zur Seite.
Es hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab, welches Produkt für Sie tatsächlich geeignet und passend ist. Wenden Sie sich als erstes an Ihren örtlichen Sanitätsfachhandel und lassen sich dort beraten.
Eine bestmögliche Versorgung unter Betrachtung aller Ihrer Bedürfnisse ist nur durch eine gute Abstimmung zwischen allen beteiligten Parteien rund um den Patienten möglich. Wir vom inpaso Team sind spezialisiert auf Sitzschalensysteme in Sonderanfertigung und finden gemeinsam mit dem Sanitätshaus, und ggf. auch unter Einbeziehung des behandelnden Arztes und Therapeuten die optimale und individuelle Hilfsmittel-Versorgung für Sie. Anhand einer technischen Indikation und ausführlichen Zustandserhebung, die anatomische, pathologische und allgemeine Gesichtspunkte berücksichtigt, stimmen wir die Versorgung individuell auf den Patienten ab.
Seit dem 01.01.2010 müssen Sanitätshäuser Vertragspartner Ihrer Krankenkasse sein, um Sie mit Hilfsmittel ausstatten zu können. Sollte das von Ihnen ausgesuchte Sanitätshaus kein Vertragspartner Ihrer Krankenkasse sein, so können Sie besondere Gründe vorbringen, warum Sie dieses Sanitätshaus wünschen. Sollten dabei jedoch Mehrkosten entstehen, müssen Sie diese selbst tragen. Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Krankenkasse oder beim Sanitätshaus Ihrer Wahl.
Kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular auf unserer Website oder direkt über die E-Mail-Adresse info@inpaso.de. Wir teilen Ihnen gerne ein mit uns kooperierendes Sanitätshaus in Ihrer Nähe mit, welches Sie kompetent und umfassend zu Ihrer Versorgung berät.
Die Firma inpaso ist spezialisiert auf Sitzschalenversorgungen im Sonderbau. Unser Anliegen ist es, gemeinsam mit dem Sanitätshaus, dem behandelnden Arzt und Therapeuten die optimale, passgenaue Hilfsmittel-Lösung für den Patienten zu finden. Mit unserem langjährigen Knowhow unterstützen wir gerne bei der Suche nach einer idealen Lösung, gerade bei komplexen und schwierigen Versorgungssituationen. Wir beraten bei der Wahl des passenden Sitzschalensystems und informieren über sinnvolle und unterstützende Zubehörelemente. Wir führen eine Anamnese durch, messen betroffene Körperteile aus, erstellen Konstruktionszeichnungen und Modelle. Dazu kommen unsere inpaso-Spezialisten zum Patienten, sooft wie es notwendig ist. Das ist Teil unseres Service. Wir beziehen das direkte Umfeld des Patienten, die Lebens-, Wohnsituation und individuelle Bedürfnisse bei der Auswahl und Gestaltung des Versorgungsystems mit ein.
Je nach Bedarf erfolgen schon während des Fertigungsprozesses Anproben, um den Sitz des Hilfsmittels zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Wir sind erst dann mit unserer Arbeit zufrieden, wenn der Nutzer es ist. Eine Einweisung in die Bedienung bzw. Handhabung ist ebenfalls natürlich selbstverständlich.
Beratungs-, Anamnese-Gespräche, Anprobebesuche (inkl. Hausbesuche) etc. im Rahmen einer Sitzsschalen-Versorgung sind für Patienten bzw. dem Fachhandel kostenlos. Zusammen mit den involvierten Ärzten, Therapeuten und dem örtlichen Sanitätshaus beraten wir den Patienten bei der Wahl des passenden Sitzschalensystems und informieren über sinnvolle und unterstützende Zubehörelemente. Wir sind erst dann mit unserer Arbeit zufrieden, wenn der Nutzer es ist.
Anhand einer technischen Indikation und ausführlichen Zustandserhebung, die anatomische, pathologische und allgemeine Gesichtspunkte berücksichtigt, stimmen wir die Versorgung individuell auf den Patienten ab. Für eine optimale, anatomische Sitz-, Liegeposition des Patienten erfolgt die Formabnahme nach Patientenmaß oder Körperabdruck. Vom Vakuumabdruck wird mit einem 3D-Scanner ein drei-dimensionales, digitales Bild der Körperform erstellt. Die erforderlichen Daten werden anschließend an die einzelnen Stellen im Fertigungsprozess (Herstellung Korpus, Polsterung usw.) weitergeleitet.
Die Polsterungseinheiten werden auf individuell gekanteten Aluminiumträgern verklebt. Durch die Einkantung der Trägerplatten wird die Sitzschale optimal in das Untergestell integriert, ohne die Rollstuhlgeometrie negativ zu beeinflussen. Wenn die Anprobe und ggf. notwendige Feinanpassungen abgeschlossen sind und das Versorgungsziel erreicht wurde, wird die Sitz-Rückeneinheit komplett mit einem Bezugsstoff bezogen.
Die inpaso Sitzschalen können auf einem kompatiblen Rollstuhl, Straßen- oder Zimmeruntergestell verwendet werden. Eine Übersicht, welches Sitzschalenmodell mit welchem Untergestell harmoniert erhalten Sie hier. Oder senden Sie uns eine Nachricht an info@inpaso.de.
Für die Verbindung zwischen Untergestell und Sitzschale ist ein entsprechendes, kompatibles Befestigungssystem einzusetzen. Lassen Sie sich von Ihrem örtlichen orthopädischen Fachhandel dazu beraten.
Bei der regelmäßigen Nutzung kann es zu nachträglichen Einstellungen und Anpassungen am Sitzschalensystem kommen. Die Sitzschale sollte deshalb regelmäßig, mindestens einmal im halben Jahr, auf Passgenauigkeit, Funktionsfähigkeit und festen Sitz aller Schraubverbindungen geprüft und gewartet werden. Dies darf nur durch den qualifizierten Fachhandel erfolgen. Wenden Sie sich deshalb direkt an Ihr örtliches Sanitätshaus.
- Defekte Teile müssen umgehend ersetzt werden!
- Beschädigte Sitzschalen dürfen nicht mehr verwendet werden!
Gerade bei Kindern kann durch das Wachstum die Passform der Sitzschale je nach Zeitraum der Nutzung nicht mehr ausreichend sein und muss dementsprechend neu angepasst werden. Beachten Sie, dass Sitzschalen von Kindern in der Regel eine wesentlich kürzere Nutzungsdauer von ca. ein bis zwei Jahren haben. Bei Bedarf kann das Sanitätshaus einen Spezialisten der Fa. inpaso zu Rate ziehen.
Reinigungs-, Pflege- und Wartungshinweise entnehmen Sie der Gebrauchsanleitung, die Sie bei der Übergabe der Sitzschale erhalten haben. Bei Bedarf können Sie gerne eine Gebrauchsanleitung über unserer Kontaktformular auf der Website oder direkt per E-Mail an info@inpaso.de anfordern.
Für weitergehende Fragen wenden Sie sich direkt an Ihren örtlichen orthopädischen Fachhandel.
Unsere nach Patientenmaß angefertigten Sitzschalensysteme und orthopädischen Sitzkissen in Sonderanfertigung erfüllen alle anzuwendenden deutschen und europäischen Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Medical Device Regulation „MDR (EU)“, welches mit der Erklärung für Sonderanfertigungen entsprechend MDR, Anhang XIII bestätigt wird und jeder ausgelieferten Sonderanfertigung (z. B. Sitzschale) beigefügt ist.
Das CE-Kennzeichen (CE steht für „Communautés Européenes“ und bedeutet „Europäische Gemeinschaften“) ist ein Kennzeichen der Europäischen Union. Es wird damit die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union dokumentiert. Das CE-Zeichen ist keine Darstellung besonderer Qualität oder Leistung des Produktes.
Für Sonderanfertigen ist nach der europäischen Medical Device Regulation (MDR) keine CE-Kennzeichnung und keine Produktidentifizierungsnummer (Unique Device Identification, UDI) erforderlich. Doch auch wenn ein Produkt (wie Sonderanfertigungen) unter keine CE-Richtlinie fällt, bestehen Anforderungen auf Einhaltung von Rechtsvorschriften im Rahmen der MDR.
Unsere nach Patientenmaß angefertigten Sitzschalensysteme und orthopädischen Sitzkissen in Sonderanfertigung erfüllen die anzuwendenden deutschen und europäischen Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Medical Device Regulation „MDR (EU)“ und Medizinproduktgesetz „MPG“ welches mit der Erklärung für Sonderanfertigungen entsprechend MDR, Anhang XIII bestätigt wird und jeder ausgelieferten Sitzschale beigefügt ist.
Ein Dekubitus (Druckgeschwür) bezeichnet einen Bereich lokalisierter Schädigung der Haut und des darunterliegenden Gewebes. Diese Schädigung (Wundliegen) kann durch lange Bettlägerigkeit zustande kommen und entsteht, wenn zu lange Druck auf einer bestimmten Körperstelle lastet. Das Gewebe wird schlecht durchblutet mit der Folge, dass es langsam abstirbt. Es kann eine tiefe Wunde entstehen, die bis zum Knochen reichen kann. Bei pflegebedürftigen Menschen, die viel auf dem Rücken liegen, entsteht ein Dekubitus häufig im Bereich der Lendenwirbelsäule.
Als Dekubitusprophylaxe werden sämtliche Maßnahmen bezeichnet, die zur Vorbeugung eines Dekubitus dienen. Wichtig ist es, erste Anzeichen früh zu erkennen und einem Fortschreiten vorzubeugen. Die Wunde muss von Anfang an, regelmäßig und fachgerecht versorgt werden.
Patienten sollten möglichst oft versuchen, ihre Position im Sitzen oder Liegen zu verändern. Auch kleine Bewegungen haben große Wirkung, zum Beispiel wenn Patienten das Gesäß anheben oder die Arm- und Beinposition wechseln. Bei eingeschränkter eigener Bewegungsfähigkeit sollten Pflegende dabei helfen. Ist die Beweglichkeit durch eine Behinderung, eine Erkrankung oder aufgrund des Altern eingeschränkt, hilft Krankengymnastik.
Auch der Einsatz von speziellen Antidekubitus-Matratzen, -Auflagen, -Polster, -Sitzkissen usw. kann bei der Vorbeugung und Behandlung von Dekubitusproblemen unterstützen.
Im Bereich der Rehabilitation sind Hilfsmittel „Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind“ (nach Sozialgesetzbuch SGB V § 33).
Auszug aus dem § 33 SGB V Hilfsmittel
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen [...]
Diese Definition hat vor allem Bedeutung für die Kostenträger der Hilfsmittelversorgung, insbesondere für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Die für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) leistungspflichtigen Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV definiert (entsprechend § 139 SGB V) und als Einzelprodukte auf Herstellerantrag gelistet.
Gemäß Sozialgesetzbuch SGB V §33 Abs. 1 Satz 1 hat ein gesetzlich Krankenversicherter einen Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern sowie einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen oder nach §34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.
Bei Privatversicherten kommt es einzig und allein darauf an, welcher Versicherungstarif dem Versicherungsvertrag zugrunde liegt.
In der Praxis kommt es jedoch vor, dass vereinzelt Hilfsmittel von den Kostenträgern abgelehnt werden. Ein Grund dafür ist, dass z. B. kein Funktionszugewinn zu erwarten oder das Hilfsmittel zu teuer ist. Im Falle einer Ablehnung kann der Versicherte Rechtsmittel einlegen. Zunächst in Form eines Widerspruchs und anschließend in Form einer Klage vor dem Sozialgericht.
Die gesetzliche Krankenversicherung kann vor Erbringungen von Leistungen eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einholen, um die Erforderlichkeit des Hilfsmittels zu prüfen.